Wetterau Alevi Kültür Merkezi
Alevitisches Kulturzentrum Wetterau
e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen „Wetterau Alevi Kültür Merkezi“ (Wetterau Alevi Kultur Zentrum) Die Abkürzung lautet „WAKM“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird dem Namen des Kulturzentrums „e.V.“ zugefügt
Die WAKM hat ihren Sitz in 63654 Büdingen / Düdelsheim, Untergasse 10. Das Gebiet seiner Betätigung umschließt den Kreis Wetterau.
Das Zentrum ist Mitglied von der Föderation der Aleviten Gemeinden in Deutschland e.V., Almanya Alevi Birlikleri Federasyonu, Stolberger Str. 317, 50933 Köln.
Das Geschäftsjahr der WAKM ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze des Zentrums
Das Alevitentum ist ein Glaubens- und Wertesystem, das eine besondere Ausprägung
Des Islams in der Türkei ( Anatolien ) ist. Die wesentlichen Merkmale sind Individualität
in der Glaubensdeutung und das Humanistische Weltbild.
Die WAKM versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
1.Zweck des Vereins ist die Förderung der Alevitisch- Bektaschitischen Religion, Kunst Kultur, Bildung und Erziehung.
2.Die WAKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes,, steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
3.Die WAKM verwirklicht sine aufgaben im Rahmen der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten.
4.Die WAKM respektiert die Grundsätze der Internationalen Rechte, Menchenrechte und Freiheiten. Es verteidigt diese Grundrechte unter allen Umständen und versucht diese umzusetzen.
5.Die WAKM verwirklicht seine Aufgaben, ohne einen Unterschied zwischen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen, nationalen Volks- oder Minderheitszugehörigkeiten, Sprach und Geschlecht, zu machen.
6.Die WAKM ist für Bewahrung und die Förderung der kulturellen Identität des Glaubens und der philosophischen Werte der in Deutschland lebenden Aleviten, tätig.
7.Es verfolgt den Zweck, unter Bewahrung der eigenen Kultur der Aleviten, die Integration mit den Völkern des Landes, in dem sie sich befinden, zu ermöglichen.
8.Die WAKM ist bemüht, die Aleviten- jugend nach dem Alevitisch- Bektaschitischen Glauben, der Kultur und der Lehre, mit Laizistischen, demokratischen und zeitgenössischen Werten und Gedanken, zu erziehen. Es ist bestrebt, den Aleviten- Gedanken, dessen Kultur und Lehre, auch in die Schulen zu tragen.
9.Die WAKM bezweckt das gemeinsame Leben aller Einheimischen und Emigranten in Deutschland auf der Basis der gleichen Rechte. Es bemüht sich für die Praktizierung der Prinzipien des Friedens und der Völkerfreundschaft und fördert den Dialog und die Zusammenarbeit mit allen Anstalten und Einrichtungen, die für die Lösung dieser gesellschaftlichen Probleme, arbeiten.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
10. Die WAKM eröffnet und unterhält Gemeindehäuser und religiöser Büchereien, um den Alevitisch- Bektaschitischen Glauben und die Kultur zu verbreiten, organisiert Veranstaltungen, Konferenzen, Theateraufführungen, Kurse, Seminare usw. und übt Presse und Publikationsarbeiten aus. Es werden Nachhilfekurse für Schüler angeboten. Die WAKM unterhält eine Folkloregruppe und Sazgruppe ( Seiteninstrument ).
11. Die WAKM erforscht den Alevitisch- Bektaschitischen Glauben durch Studium von Büchern, sowie mit Gesprächen mit Religionsgelehrten. Es führt Gottesdienste durch und erteilt Religionsunterricht, damit der Glaube und die Kultur der Aleviten- Bektaschiten, lebendig und dauerhaft bleiben und die Internationalen werte vorgebracht werden. Es klärt auf und informiert über unterschiedliche Kulturen und Religionen, um so gegen Ausländerfeindlichkeit und Rassismus vorzugehen.
12. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
13. Die WAKM ist eine fortschrittliche, humanistische, kulturelle Gesellschaft. Es ist keine Nebenorganisation, kein legaler oder illegaler Verband einer Politischen Gesellschaft.
14. Die WAKM arbeitet zusammen mit demokratisch- zivilen Gesellschaften im Inland und Herkunftsland, ohne seine Grundsätze zu verletzen.
15. WAKM ist bei Beerdigungsformalitäten nach Alevitischen Grundsätzen behilflich.
§ 3 Mitgliedschaft.
1.jede natürliche Person, die keine faschistischen und rassistischen Gedanken hat und die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann Mitglied des Wetterau Alevitisches Kulturzentrums werden.
. Aufenthalt in Deutschland
. Vollendung des 18. Lebensjahres
. Bewilligung der Satzung des Zentrums
. Bereitschaft zur Mitarbeit um die Zwecke des Zentrums zu verwirklichen
. Ganze Familie kann Mitglied werden
. Diejenigen, die unter 18 sind dürfen im WAKM aktiv mitwirken. Sie haben kein Recht zu Wählen oder gewählt zu werden.
2.Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, die Ablehnungsgründe mündlich mitzuteilen. Die aktive und passive Nutzung der Möglichkeiten des Zentrums beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahmezustimmung des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag muss innerhalb von drei Monaten Schriftlich beantwortet werden.
3.Jedes Mitglied, wessen Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, verpflichtet sich dazu, die Satzung des Zentrums und die Programme derjenigen Verbände, denen das Zentrum als Mitglied angehört, anzuerkennen.
4.Alle Mitglieder genießen das Recht, an jeder Art von Versammlung des Zentrums teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Hauptversammlung zu wählen und gewählt zu werden.
5.Jedes Mitglied ist verpflichtet die Würde und das Ansehen des Zentrums zu schützen, zu verteidigen, die Zwecke und die Grundsätze des Zentrums anzunehmen, sie zu praktizieren und die beschlossenen Aktivitäten zu unterstützen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1.Durch den Tod des Mitglieds.
2.Durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds.
3.Durch Ausschuss.
a)Wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit den Zahlungen seiner Mitgliedsbeiträge drei Monate und länger in Rückstand gekommen ist.
b)Wenn das Mitglied gegen die Satzung des WAKM verstößt.
c)Wenn das Mitglied mit seinen Äußerungen und seinem unehrenhaften Verhalten gegen die Grundsätze des Zentrums verstößt.
d)Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit dem Ausschlussdatum jegliche Rechte über das Zentrum. Das ausgeschlossene Mitglied darf die Inventarstücke und die Unterlagen, wie Mitgliedskarte, nicht behalten.
e)Wenn der Ausschlussbeschluss trotz Einspruch des Mitgliedes nicht aufgehoben wird, so hat das Mitglied bei der nächsten Hauptversammlung das Recht, gegen den Beschluss Einspruch einzulegen. Der Beschluss der Hauptversammlung ist verbindlich und endgültig.
f) Alle Ausschüsse werden vom Ehrenausschuss bestimmt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
2.Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern überwiesen.
3.Die Mitgliedsbeiträge können auch vom Konto des Mitglieds durch das Zentrum abgebucht werden.
§ 6 Die Organe des Zentrum
1.Hauptversammlung
2.Vorstand
3.Kontrollausschuss
4.Ehrenausschuss
5.Frauenausschuss
6.Jugendausschuss
§ 7 Hauptversammlung
1.Die Hauptversammlung ist das höchste Organ Des WAKM
2.Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel in den ersten 6 Monaten
Des Kalenderjahres statt.
3.Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben.
4.Bei der Hauptversammlung können nur Mitglieder und vom Vorstand eingeladene Gäste Teilnehmen.
5.Die Hauptversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb der nächsten zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung die Hauptversammlung nochmals einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
6.Stimmrecht, sowie das Recht gewählt zu werden, haben nur Mitglieder. Eine Person, die in eines der Organe des WAKM nach § 6 Nr. 1- 6 gewählt ist, darf für die anderen Organe nicht mehr kandidieren.
7.Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme der §§ 15 und 16 der Satzung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann nur selbst von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.
8.Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet. Mit der Stimmabgabe wird für die Dauer der Hauptversammlung eine Versammlungsleitung gewählt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern besteht. In die Versammlungsleitung können nur Mitglieder des Zentrums oder Mitglieder der Organisationen und Vereine, die der Dachorganisation verbunden sind, gewählt werden. Falls einer oder mehrere Mitglieder der Versammlungsleitung für Organe des Zentrums kandidieren, so werden die Wahlen von einem Wahlausschuss, der mit einer offenen Stimmabgabe gewählt wird, durchgeführt. Die Schriftführer haben über die Beschlüsse der
Hauptversammlung ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen
9.Die Wahl des Vorstandes findet durch geheime Stimmabgabe und durch offene Auszählung statt.
Alle anderen Wahlen finden durch offene Stimm abgaben statt. Wenn ein Mitglied die Wahl durch geheime Stimmabgabe wünscht, so werden die Wahlen diesem Wunsch entsprechend durchgeführt.
10. Die Organe des Zentrums bleiben nur bis zur Neuwahl im Amt.
11. Ein Mitglied erwirbt bei der Hauptversammlung erst dann das Stimmrecht und das Recht gewählt zu werden, wenn es mindestens drei Monate vorher als Mitglied aufgenommen wurde.
12. Aufgaben der Hauptversammlung:
. Entgegennahme der Tätigkeitsbereiche aus den Ausschüssen.
. Entlastung der Organe des Zentrums
. Wahl der Organe
. Wahl des ersten Vorsitzende des Vorstandes
. Wahl des Gesamtvorstandes
.Beschlussfassung über die Beiträge und Zahlungen
. .Beschlussfassung über Ausschüsse, Satzungsänderungen, Auflösung des Zentrums und
Ähnliche Verbindlichkeiten
. Beschlussfassung über die Tätigkeiten und die Aufgaben der Organe des Zentrums bis zur
nächsten Hauptversammlung
§ 8 Außerordentliche Hauptversammlung
Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine Außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Auch wenn die Einberufung von einem drittel ( 1 / 3 ) der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen die Außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Für die außerordentlicher Hauptversammlung gilt § 7 der Satzung.
§ 9 Vorstand
1.Der Vorstand ist nach der Hauptversammlung das höchste Organ des Zentrums.
2.Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatz Mitgliedern.
3.Seine aufgaben bestehen darin, die Zwecke des Zentrums und die Beschlüsse der Hauptversammlung zu verwirklichen.
4.Erster Vorsitzender wird direkt von den Mitgliedern Gewählt. Die Aufgabenverteilung regelt der gewählte Gesamtvorstand unter sich nach folgenden Positionen :
. Stellvertretender Vorsitzender
. Schriftführer
. Stellvertretender Schriftführer
. Kassierer
. Stellvertretender Kassierer
. Ein ordentliches Vorstandsmitglied
. Zwei Vorstandersatzmitglieder
5.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse sind in das Beschlussheft einzutragen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
6.Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende seiner Amtsperiode die Geschäftsführung des Zentrums innerhalb einer Woche an den neu gewählten Vorstand zu übergeben
7.Bei Ausscheiden eines der mehrerer Vorstandsmitglieder werden die frei gewordenen stellen durch Vorstandsersatzmitglieder, in der Reihenfolge ihrer bei der Hauptversammlung erhaltenen Stimmen, ersetzt.
8.Der Vorstand kann, um die Arbeit des Zentrums zu erleichtern, Arbeitsgruppen oder Ausschüsse bilden.
9.Der Vorsitzender, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer sind gleichzeitig Geschäftsführende Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB der Bundesrepublik Deutschland.
10. Der Vorsitzende vertritt das Zentrum gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
11.Bei Abwesenheit oder Rücktritt des Vorsitzenden ist sein Stellvertreter für sämtliche Angelegenheiten des Zentrums vertretungsberechtigt.
12. Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr, für die Führung des Beschlussheftes und für die Ordnungsgemäße Führung sämtlicher Unterlagen zuständig. Er führt die Schriftlichen Angelegenheiten, die durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam getroffen wurden und ist berechtigt sie zu unterschreiben. Außerdem ist er berechtigt den Schriftverkehr des Zentrums auf der Ebene Mitgliedsverbänden und Behörden zu führen, die Einladungen und Bekanntmachungen mit Kenntnis des Vorstandes zu schreiben und abzusenden.
13. Der Kassierer erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Zentrums und führt die Kassenbücher. Sämtliche Ausgaben müssen belegt werden. Die Kassenzettel sind gegenstandslos. Falls keine Quittung geschrieben werden kann, so kann der Vorstand diese durch Protokollieren belegen.
14. Das Zentrum kann durch einen vom Vorstand bestimmten Delegierten oder einer Delegation bei Versammlungen, Kongressen und ähnlichen Seminaren repräsentiert werden.
§ 10 Finanzen
1.Das Geld des WAKM wird in der Kasse des Zentrums oder auf dem Konto des Zentrums aufbewahrt. Die Schecks des Zentrums müssen mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern wie Vorsitzender und Kassierer oder Stellvertretender und Kassierer unterschrieben werden und es muss den Stempel des Zentrums tragen.
2.Der Kassierer ist verpflichtet die Gelder, die 500 Euro überschreiten, auf das Konto des Zentrums einzuzahlen.
3.Der Vorsitzender und der Kassierer dürfen aus dem Konto WAKM nicht mehr als 500 Euro abheben und ausgeben. Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, bedürfen des Beschlusses des Vorstandes.
4.Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich aufgeführt werden.
5.Die Einnahmen des Zentrums sind Beiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.
§ 11 Kontrollausschuss
1.Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird bei der Hauptversammlung gewählt und es wird auf der ersten Sitzung nach der Hauptversammlung die Aufgabenteilung bestimmt.
2.der Kontrollausschuss versammelt sich mindestens einmal in drei Monaten und überprüft das Beschlussheft, die Niederschriften über Ein- und Ausgaben, sowie die Mitgliederlisten. Er informiert die Mietglieder. Bei einer für die Mitglieder öffentlichen Versammlungen. Wenn es nötig ist, kann der Kontrollausschuss jederzeit eine Überprüfung durchführen.
3.Der Kontrollausschuss ist verpflichtet den Vorstand über seine Aufsichtsarbeit schriftlich zu Unterrichten.
4.Der Kontrollausschuss gegebenenfalls auf der Sitzung des Vorstandes als Beobachter teilnehmen. Er ist berechtigt Beschluss zu fassen.
§ 12 Ehrenausschuss
1. Der Ehrenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf der ersten Sitzung nach der Hauptversammlung wird die Aufgabenteilung bestimmt.
2.Der Ehrenausschuss überprüft, die vom Vorstand an ihn heran getragenen Ehrenanträge und beschließt diese spätestens innerhalb von einem Monat. Er ist verpflichtet sine Beschlüsse dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3.Der Ehrenausschuss entscheidet über die Mitglieder, die gegen die Zwecke und die Satzung des Zentrums verstoßen. Dem Ehrenausschuss obliegen folgende Strafen:
. Verwarnung
. Vorübergehender Ausschluss
. Ausschluss aus der Mitgliedschaft ( in Absprache mit dem Vorstand )
4. Der Ehrenausschuss überwacht die Vereinsorgane und die Mitglieder hinsichtlich der Einhaltung des Zwecks und der Grundsätze des Zentrums und ist berechtigt, Mitglieder, die den Zwecken des Zentrums zuwider handeln, aus der Mitgliedschaft auszuschließen( in Absprache mit dem Vorstand )
§ 13 Frauenausschuss
1. Die Frauenausschuss besteht aus Fünf Mitglieder.
2. Der Frauenausschuss Arbeitet nach der Satzung des Zentrums.
3.Der Frauenausschuss bereitet sein Jahresarbeitsprogramm vor und gibt es schriftlich beim Vorstand ab.
4. Der Frauenausschuss arbeitet mit dem Vorstand zusammen.
§ 14 Jugendausschuss
1.Der Jugendausschuss besteht aus Fünf Mitglieder.
2. Der Jugendausschuss Arbeitet nach der Satzung des Zentrums.
3. Der Jugendausschuss bereitet sein Jahresarbeitsprogramm vor und gibt es schriftlich beim Vorstand ab.
4. Der Jugendausschuss arbeitet mit dem Vorstand zusammen.
§ 15 Satzungsänderungen
1. Die Satzungsänderungen werden durch schriftlichen Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder in die Tagesordnung der Hauptversammlung aufgenommen.
2. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von dreiviertel( ¾ ) ihrer stimmberechtigten Mitglieder entscheidend.
3. Die Hauptversammlung für Satzungsänderungen ist nur dann Beschlussfähig, wenn die ¾ der Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
§ 16 Auflösung des Zentrums
1. Das Zentrum kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit der Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von dreiviertel( ¾ ) ihrer stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
2. Bei Auflösung des Zentrums oder bei Der Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecken fällt das Vermögen des Zentrums an die Föderation der Alevitische Gemeinden in Deutschland e.V., Almanya Alevi Birlikleri Federasyonu, Stollberger Str.317, 50933 Köln zu, wenn dieser Verein ausschließlich Gemeinnützige Zwecke im sinne der §§ 52 ff Ao nach geht mit der Auflage des Vermögen nur Hessischen Alevitischen Kulturzentrums, die Gemeinnützig anerkannt sind zu verteilen.
§ 17 Eintragung der Satzung
Die Eintragung dieser Satzung erfolgt bei dem zuständigen Gericht. Nach der Eintragung bekommt sie den Zusatz ,,e.V.“. das zuständige Gericht für die Eintragung ist das Amtsgericht Friedberg/Hessen.
§ 18 Schlussbestimmung
1.Für die in dieser Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.
2.Diese Satzung wird die bestehende Satzung mit der Nr. …………………….. ersetzen. Nach Bestätigungserhalt des Amtsgerichts ist diese Satzung Legitim.
3. Diese Satzung wurde bei der Hauptversammlung am 07.03.2010 beschlossen.